Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Rechtsprechung zu § 418 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 100 Entscheidungen zu § 418 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 418 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Briefeinwurfbestätigung durch Senior Master Dept., 13.11.01 (NJW 2002, 521)
§ 418 I ZPO gilt auch für eine ausländische Urkunde gem. § 202 II ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 183 II 2 ZPO);
Zustellung nach § 175 I 2 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte Zustellung im Inland (mit der Folge, daß § 339 II ZPO nicht anwendbar ist)
- BGH, Nachtbriefkastenleerung ohne Paraphe, 30.3.00 (NJW 2000, 1872)
§ 418 ZPO, Eingangsstempel, Anforderungen an den Gegenbeweis
- BGH, Schwiegervater in Einliegerwohnung, 28.7.99 (NJW-RR 2000, 444)
§ 181 I, II ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine (§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ausschließende) Ersatzzustellung an Verwandten möglich, der im gleichen Haus, aber nicht in der gleichen Wohnung wohnt (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO);
§ 176 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 172 ZPO), für Amtszustellungen muß der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt worden sein;
§ 191 Nr. 4 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, § 418 ZPO, Anforderungen an den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Zustellurkunde, eidesstattliche Versicherung genügt nicht;
§ 233 ZPO, Auswahlverschulden
- BVerfG, Hinauswurf durch Zwangsverwalter, 3.6.91 (NJW 1992, 224)
Art. 103 I GG, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 418 ZPO, Beweiskraft der Zustellurkunde erstreckt sich nicht darauf, daß Empfänger unter der Zustelladresse "wohnt", Erklärung des Postboten lediglich "Indiz", Substantiierungsanforderung an die Entkräftung
- BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
§ 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
§§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO
Literatur im Internet zu § 418 ZPO
- § 418 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 418 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 182 (Zustellungsurkunde)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 165 (Beweiskraft des Protokolls) (zu § 418 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 314 (Beweiskraft des Tatbestandes) (zu § 418 I)
- Mahnverfahren
- § 696 II 2 (Verfahren nach Widerspruch)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 39 (Einfache Zeugnisse)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- Vorstand
- § 23 III (Aufgaben)
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