Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49)   
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Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Rechtsprechung zu § 42 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Anspruch dürfte verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt", 2.10.03 
    § 42 ZPO, erfolgreiche Richterablehnung wegen Hinweises auf die Verjährung: auch nach neuem Zivilprozeßrecht (§ 139 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) gilt der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die nicht zumindest schon andeutungsweise vorgetragen worden sind

  • OLG Köln, gerichtliche Formulierungsvorschläge, 15.3.93 (NJW-RR 1993, 1277)
    § 139 I 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 139 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 42 II ZPO, Hinweisbeschluß zur Antragsfassung, zu den Grenzen der richterlichen Hinweispflicht

Querverweise

Auf § 42 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 57 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 72 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 36 I Nr. 1 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 406 (Ablehnung eines Sachverständigen)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        § 579 I Nr. 3 (Nichtigkeitsklage) (zu §§ 42 ff)

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