Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Rechtsprechung zu § 42 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 99 Entscheidungen zu § 42 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 29 Urteilsbesprechungen zu § 42 ZPO bei ibr-online
- BGH, "Anspruch dürfte verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt", 2.10.03
§ 42 ZPO, erfolgreiche Richterablehnung wegen Hinweises auf die Verjährung: auch nach neuem Zivilprozeßrecht (§ 139 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) gilt der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die nicht zumindest schon andeutungsweise vorgetragen worden sind
- OLG Köln, gerichtliche Formulierungsvorschläge, 15.3.93 (NJW-RR 1993, 1277)
§ 139 I 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 139 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 42 II ZPO, Hinweisbeschluß zur Antragsfassung, zu den Grenzen der richterlichen Hinweispflicht
Literatur im Internet zu § 42 ZPO
- Befangenheitsablehnung wegen verweigerter Terminsänderung, Untätigkeit und verletzter Hinweispflicht
von Dr. Egon Schneider
AnwBl 2002, 9
über www.anwaltverein.de - Richterliche Befangenheit: Ablehnungsantrag, Gegenvorstellung, Revision
von RA Hans Meyer-Mews
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 42 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 15 (Einigungsstellen)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 60
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 36 I Nr. 1 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 406 (Ablehnung eines Sachverständigen)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 579 I Nr. 3 (Nichtigkeitsklage) (zu §§ 42 ff)
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