Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

Rechtsprechung zu § 420 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
    § 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
    §§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO

Literatur im Internet zu § 420 ZPO

Querverweise

Auf § 420 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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