Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   

§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

Rechtsprechung zu § 422 ZPO

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Literatur im Internet zu § 422 ZPO

Querverweise

Auf § 422 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371 (Beweis durch Augenschein)
          Beweis durch Urkunden
            § 432 (Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt)
            § 441 (Schriftvergleichung)
Redaktionelle Querverweise zu § 422 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 259 (Umfang der Rechenschaftspflicht)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 (Rückgabe des Schuldscheins)
        Übertragung einer Forderung
          § 402 (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 666 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
              § 667 (Herausgabepflicht)
          Gesellschaft
            § 716 (Kontrollrecht der Gesellschafter)
          Vorlegung von Sachen
            § 809 (Besichtigung einer Sache)
            § 810 (Einsicht in Urkunden)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
          Liquidation der Gesellschaft
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 258 (Vorlegung im Rechtsstreit)
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