Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

Rechtsprechung zu § 423 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 423 ZPO

Querverweise

Auf § 423 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371 (Beweis durch Augenschein)
          Beweis durch Urkunden
            § 441 (Schriftvergleichung)
Redaktionelle Querverweise zu § 423 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 131 (Beifügung von Urkunden)
            § 134 (Einsicht von Urkunden) (zu §§ 423 ff)
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)

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