Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Der Antrag soll enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Urkunde; | |
| 2. | die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | |
| 3. | die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | |
| 4. | die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; | |
| 5. | die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
Rechtsprechung zu § 424 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 424 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 424 ZPO
Querverweise
Auf § 424 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
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