Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

Rechtsprechung zu § 428 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 428 ZPO

Querverweise

Auf § 428 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371 (Beweis durch Augenschein)
          Beweis durch Urkunden
            § 430 (Antrag bei Vorlegung durch Dritte)
            § 432 (Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt)
Redaktionelle Querverweise zu § 428 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)

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