Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 429 ZPO

8 Entscheidungen zu § 429 ZPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 429 ZPO

Querverweise

Auf § 429 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371 (Beweis durch Augenschein)
          Zeugenbeweis
            § 378 (Aussageerleichternde Unterlagen)
          Beweis durch Urkunden
            § 432 (Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt)
Redaktionelle Querverweise zu § 429 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 259 (Umfang der Rechenschaftspflicht)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 (Rückgabe des Schuldscheins)
        Übertragung einer Forderung
          § 402 (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 666 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
              § 667 (Herausgabepflicht)
          Gesellschaft
            § 716 (Kontrollrecht der Gesellschafter)
          Vorlegung von Sachen
            § 809 (Besichtigung einer Sache)
            § 810 (Einsicht in Urkunden)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
          Liquidation der Gesellschaft
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 258 (Vorlegung im Rechtsstreit)
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