Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

Rechtsprechung zu § 435 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
    § 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
    §§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO

Literatur im Internet zu § 435 ZPO

Querverweise

Auf § 435 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 435 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht