Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   

§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Rechtsprechung zu § 439 ZPO

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Literatur im Internet zu § 439 ZPO

Querverweise

Auf § 439 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 439 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) (zu § 439 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 334 (Unvollständiges Verhandeln)
          Beweis durch Urkunden
            § 416 (Beweiskraft von Privaturkunden) (zu § 439 II)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 510 (Erklärung über Urkunden) (zu § 439 III)
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