Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Rechtsprechung zu § 440 ZPO
177 Entscheidungen zu § 440 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11
Verfahrensrecht - Echtheit einer Urkunde: Bestreiten mit Nichtwissen zulässig?
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 48/08
Beweiskraft einer Privaturkunde bei Möglichkeit der Fälschung
- KG, 04.09.2012 - 1 W 154/12
Grundbuchrecht - Folgen der Veränderung einer notariell beglaubigten Urkunde?
- LAG Hamm, 25.10.2005 - 4 Sa 1163/04
Zulässigkeit der Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit dem ...
- BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91
Nebenschrift ist keine Unterschrift
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 17.03.2005 - 16 Sa 912/04
Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens
- OLG Frankfurt, 08.03.2006 - 20 W 21/05
Immobilien - Kann Grundbuchamt erneut Beglaubigung einer öff. Urkunde verlangen?
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Literatur im Internet zu § 440 ZPO
- § 440 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118