Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Rechtsprechung zu § 440 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 440 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Nebenschrift, 21.1.92 (NJW 1992, 829)
§§ 416, 440 II ZPO, links neben dem Text stehender Namenszug ist keine Unterschrift;
Fotokopie ist keine Urkunde
- BGH, Blanko-"Oberschrift", 20.11.90 (BGHZ 113, 48)
"Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 II ZPO;
keine Rechtsscheinshaftung für abredewidrig ausgefülltes Blankett im Falle einer "Oberschrift"
- BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
§ 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
§§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO
Literatur im Internet zu § 440 ZPO
- § 440 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 440 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
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