Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   

§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Rechtsprechung zu § 440 ZPO

177 Entscheidungen zu § 440 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 440 ZPO

Querverweise

Auf § 440 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 440 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 416 (Beweiskraft von Privaturkunden) (zu § 440 II)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 595 II (Keine Widerklage; Beweismittel)
        § 595 II (Keine Widerklage; Beweismittel) (zu § 440 I)
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