Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

Rechtsprechung zu § 442 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 442 ZPO

Querverweise

Auf § 442 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 442 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 286 (Freie Beweiswürdigung)

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