Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Rechtsprechung zu § 444 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 444 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 444 ZPO bei ibr-online
- BGH, Vernichtung der mikroverfilmten Vertragsurkunde, 21.6.00
§ 416 ZPO, § 242 BGB, Treuwidrigkeit der Berufung auf Beweisfälligkeit bei deren - und sei es auch nicht schuldhaften - Herbeiführung durch den Gegner des Beweisführers (vgl. auch § 444 ZPO und § 371 III ZPO in der seit 1.1.02 geltenden Fassung);
Unanwendbarkeit von § 2 II 2 VVG bei Rückwärtsversicherung, Zeitpunkt der Antragsstellung bei Einschaltung eines Vermittlers, Abgrenzung Versicherungsmakler - Versicherungsagent
- VGH, "gelbe Blätter gehören in den Papierkorb", 8.10.96 (VBlBW 1997, 70)
§ 12 JAPrO, der Kandidat kann seine auf Konzeptpapier geschriebene Gliederung zum Inhalt seiner Arbeit erheben, bei abgelehnter Entgegennahme durch die Aufsichtsperson und Nichtrekonstruierbarkeit des Inhalts trägt die Behörde die Beweislast für die Nichtursächlichkeit bei der Bewertung, zur erweiternden Anwendung des (über § 98 VwGO im Verwaltungsprozeß anwendbaren) § 444 ZPO auf fahrlässige Beseitigung des Beweismittels
Literatur im Internet zu § 444 ZPO
- § 444 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 444 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
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