Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Rechtsprechung zu § 445 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, eisglatte Treppe, 14.3.95 (BGHZ 129, 108)
    §§ 445, 453 I ZPO, Parteiaussage ist kein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO

Literatur im Internet zu § 445 ZPO

Querverweise

Auf § 445 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 445 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 536 (Parteivernehmung) (zu §§ 445 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 445 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht