Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
Rechtsprechung zu § 445 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 445 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, eisglatte Treppe, 14.3.95 (BGHZ 129, 108)
Literatur im Internet zu § 445 ZPO
Querverweise
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