Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Rechtsprechung zu § 447 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 447 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 447 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 3 (Inhalt des Protokolls)

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