Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
§ 448
Vernehmung von Amts wegen

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Rechtsprechung zu § 448 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, streitiges Vier-Augen-Gespräch, 21.2.01 (NJW 2001, 2531)
    Art. 103 I GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 I ZPO);
    zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen

  • BGH, Rohbauarbeiten, 20.1.92 (NJW-RR 1992, 866)
    § 25 I 2, II HGB;
    § 448 ZPO, weites Ermessen des Tatrichters, wann er eine Parteivernehmung von Amts wegen anordnet

  • BGH, Fistelentfernung, 5.2.91 (NJW 1991, 2342)
    § 823 I BGB, Arzthaftung, Aufklärungsversäumnis, Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung;
    § 286 ZPO, Beweiswürdigung zur Frage der ausreichenden Aufklärung, Parteivernehmung des Arztes nach § 448 ZPO setzt lediglich voraus, daß bereits einiger Beweis erbracht ist

Literatur im Internet zu § 448 ZPO

Querverweise

Auf § 448 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 448 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 141 (Anordnung des persönlichen Erscheinens)

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