Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
Rechtsprechung zu § 448 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 448 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 448 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, streitiges Vier-Augen-Gespräch, 21.2.01 (NJW 2001, 2531)
Art. 103 I GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 I ZPO);
zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen
- BGH, Rohbauarbeiten, 20.1.92 (NJW-RR 1992, 866)
§ 25 I 2, II HGB;
§ 448 ZPO, weites Ermessen des Tatrichters, wann er eine Parteivernehmung von Amts wegen anordnet
- BGH, Fistelentfernung, 5.2.91 (NJW 1991, 2342)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Aufklärungsversäumnis, Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung;
§ 286 ZPO, Beweiswürdigung zur Frage der ausreichenden Aufklärung, Parteivernehmung des Arztes nach § 448 ZPO setzt lediglich voraus, daß bereits einiger Beweis erbracht ist
Literatur im Internet zu § 448 ZPO
Querverweise
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