Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

Rechtsprechung zu § 449 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 449 ZPO

Querverweise

Auf § 449 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 426 (Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 455 (Prozessunfähige)
Redaktionelle Querverweise zu § 449 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 61 (Wirkung der Streitgenossenschaft)

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