Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 46 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 46 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 46 ZPO
- Befangenheitsanträge im familiengerichtlichen Verfahren
von VRiOLG a.D. Dr. Bruno Bergerfurth
Forum Familienrecht 2/2004, S. 69-72
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Querverweise
Auf § 46 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 46 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 46 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 46 II)
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