Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Rechtsprechung zu § 47 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 47 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 47 ZPO im Volltext bei

- BGH, Eilrechtsschutz für die eigene Tochter, 20.9.00
§ 339 StGB, Rechtsbeugung bei Verstoß gegen Verfahrensrecht, Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite;
§ 40 VwGO, auch unter Berücksichtigung von Art. 19 IV GG keine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilentscheidungen, wenn das Verwaltungsgericht nicht erreichbar ist;
keine Eilzuständigkeit des gem. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richters nach § 47 ZPO
Literatur im Internet zu § 47 ZPO
- § 47 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 47 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
- Patentgesetz (PatG)
- Patentamt
- § 27
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 86
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 60
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51
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