Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

Literatur im Internet zu § 479 ZPO

Querverweise

Auf § 479 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 807 (Eidesstattliche Versicherung)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
          § 889 (Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
Redaktionelle Querverweise zu § 479 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)

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