Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 484
Eidesgleiche Bekräftigung

(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

"Ja".

(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 484 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 484 ZPO

Querverweise

Auf § 484 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 484 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 392 (Nacheid; Eidesnorm)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 (Sachverständigenbeeidigung)

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