Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
Der Antrag muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Gegners; | |
| 2. | die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | |
| 3. | die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | |
| 4. | die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
Rechtsprechung zu § 487 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
Literatur im Internet zu § 487 ZPO
- Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 1)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 26
über www.anwaltverein.de - Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 2)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 78
über www.anwaltverein.de - Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 3)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 144
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 487 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
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