Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49)   

§ 49
Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Rechtsprechung zu § 49 ZPO

134 Entscheidungen zu § 49 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 ZPO

Querverweise

Auf § 49 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 57 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 72 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 ZPO:
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