Rechtsprechung zu § 5 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 63 Entscheidungen zu § 5 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 5 ZPO bei ibr-online
- BGH, Schmuckberaterin, 19.10.00 (NJW 2001, 230)
§ 99 II ZPO, bei Teilerledigung bzw Teilanerkenntnis ist eine einheitliche Kostenentscheidung auch mit der Berufung angreifbar, § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> bleibt anwendbar;
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beschwer bei subjektiver Klagehäufung auf Beklagtenseite, soweit es um eine gem. § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> nicht anfechtbare Kostenentscheidung geht
- BGH, Wirkungslose Revisionszulassung, 23.6.83 (NJW 1984, 927)
§§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Bindung des Revisionsgerichts bei Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht, wenn sie bereits kraft Höhe der Beschwer statthaft ist (Hinweis: überholt durch die Neuregelung des Revisionsrechts zum 1.1.02);
§ 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Klägerseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen
- BGH, Mitfahrt im Krankenwagen, 28.10.80 (NJW 1981, 578)
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen, ein Beklagter kann deshalb auch dann Revision einlegen, wenn seine eigene tatsächliche Belastung unter der Revisionssumme liegt
Literatur im Internet zu § 5 ZPO
Querverweise
Auf § 5 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 145 (Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)
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