Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
§ 50
Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Rechtsprechung zu § 50 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aktiengesellschaft aus Florida mit Sitz in Deutschland, 29.1.03 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), im Verhältnis zu den USA gilt für die Bestimmung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft die "Sitztheorie" dann nicht, wenn sie die Freizügigkeit der US-amerikanischen Gesellschaft beeinträchtigen würde;
    Art. 3 II 1 EGBGB, unmittelbare Anwendbarkeit des "Freundschafts- Handels- und Schiffahrtsvertrags" zwischen BRD und USA

  • BGH, Angebliche Sitzverlegung von der Kanalinsel, 1.7.02 
    § 14 II BGB, § 50 ZPO, Art. 3, 37 Nr. 2 EGBGB, eine ausländische GmbH, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt und - unter Zugrundelegung der bislang herrschenden "Sitztheorie" - ihre Rechtsform verliert, ist in Deutschland (zumindest) eine - nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähige - GbR (§ 705 BGB) (Anmerkung: vgl. die noch abweichende Meinung des VII. Zivilsenats in «Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland» - vom II. Zivilsenat fehlt eine Stellungnahme, warum im Hinblick auf diese und weitere Entscheidungen eine Divergenzvorlage nach § 132 GVG nicht erforderlich war);
    Art. 299 VI c) EG, die Kanalinseln gehören iSv § 110 ZPO zur Europäischen Union

  • BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
    §§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
    §§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
    §§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

  • BayObLG, Parabolantenne für behinderten Wohnungseigentümer, 14.2.02 (NJW 2002, 1506)
    §§ 10 ff WEG, § 14 II BGB, § 50 ZPO, Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig (Bestätigung von «keine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft»);
    § 138 BGB, kein Verstoß gegen die Wertung des Art. 3 III 2 GG bei einer Vereinbarung, mit der ein behinderter Wohnungseigentümer sich zum Abbau einer Satellitenempfangsanlage verpflichtet, wenn der Empfang von 20 Fernsehprogrammen über die Gemeinschaftsanlage gesichert ist

  • OLG Dresden, Klage der Dach-ARGE gegen eigenen Gesellschafter, 20.11.01 
    §§ 705 ff BGB, § 50 ZPO, BGB-Gesellschaft ist für Innenrechtsstreitigkeiten nicht parteifähig;
    §§ 705 ff BGB, ARGE (Zusammenschluß von Bauunternehmen zur Ausführung eines konkreten Bauprojekts) größeren Zuschnitts ist - entgegen bisheriger Auffassung - keine BGB-Gesellschaft (GbR), sondern eine OHG (§§ 105 ff, 1 ff HGB) - mit der Folge der Parteifähigkeit (§ 124 I HGB, § 50 ZPO) auch für Innenrechtsstreitigkeiten, Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des "Gewerbes";
    Unzulässigkeit einer actio pro socio jedenfalls, wenn die Gesellschaft selbst zulässig klagt

  • BayObLG, keine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, 26.7.01 (NJW-RR 2002, 445)
    §§ 10 ff WEG, § 14 II BGB, § 50 ZPO, Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig (keine Übertragung der neueren Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff BGB, vgl. BGH, «verklagte ARGE»)

  • BGH, verklagte ARGE, 29.1.01 (BGHZ 146, 341) 
    §§ 705 ff, 14 II BGB, BGB-Gesellschaft (GbR) ist (teil-)rechtsfähig und aktiv und passiv parteifähig (§ 50 ZPO), § 736 ZPO

  • BGH, Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland, 30.3.00 (DB 2000, 1114) 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), Vorlage an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG) (Hinweis: mit Urteil vom 5.11.02 - "Überseering" - hat der EuGH in der Sache die Unvereinbarkeit festgestellt, vgl. hierzu auch Art. 293 EG)

  • BGH, Klage gegen aufgelösten Verein, 5.4.79 (BGHZ 74, 212)
    §§ 41, 49 BGB, § 50 I ZPO, Unzulässigkeit einer Klage gegen einen nicht mehr existierenden Verein, keine analoge Anwendung von § 265 ZPO

  • BGH, Glaswaren aus Thüringen, 11.4.57 (BGHZ 24, 91)
    § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer nichtexistenten Partei zum Zwecke der Erledigung eines gegen sie geführten Rechtsstreits (aufgelöste OHG);
    §§ 293, 615 BGB, Unvermögen steht Annahmeverzug nicht entgegen

Literatur im Internet zu § 50 ZPO

Querverweise

Auf § 50 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 735 (Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein) (zu § 50 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu § 50 I)
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 54 S. 1 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 50 II)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            § 124 (zu § 50 I)

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