Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   

§ 50
Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Rechtsprechung zu § 50 ZPO

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Literatur im Internet zu § 50 ZPO

Querverweise

Auf § 50 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 735 (Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein) (zu § 50 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu § 50 I)
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 54 S. 1 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 50 II)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            § 124 (zu § 50 I)
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