Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 504 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 504 ZPO

Querverweise

Auf § 504 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)

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