Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 506 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 506 ZPO im Volltext bei

- BGH, Verweisung durch die Berufungskammer, 5.10.99 (NJW 2000, 80)
§ 36 III ZPO, Divergenzvorlage nur zulässig, wenn das OLG zutreffend von der Anwendbarkeit des § 36 I ZPO ausgegangen ist (Hinweis: nach der Grundsatzentscheidung «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar» wäre der BGH hier von vornherein nicht zuständig gewesen);
Unanwendbarkeit von § 36 I Nr. 6 ZPO auf Kompetenzkonflikt zwischen Berufungs- und erstinstanzlicher Kammern des gleichen Gerichts: dieser ist im Wege der Geschäftsverteilung (§ 21e GVG) und ggf. im Rechtsmittelweg zu lösen;
zur (vom BGH verneinten) Frage der analogen Anwendung von § 506 ZPO in der Berufungsinstanz
Literatur im Internet zu § 506 ZPO
- § 506 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 506 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 506 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III Nr. 2 (Rechtshängigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 71
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen)
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