Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Rechtsprechung zu § 51 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mieteinnahmen Ferienwohnungen, 11.3.99 (NJW 1999, 1717)
    § 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft des Zedenten (der eine natürliche Person ist) einer zur Sicherung abgetretenen Forderung ist auch dann nicht unzulässig, wenn er vermögenslos ist;
    § 399 BGB, zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen (§§ 667, 675 I BGB)

  • BGH, Aufteilung nach Flurbereinigung, 12.10.87 (NJW 1988, 1585)
    § 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft für den geschäftsführenden BGB-Gesellschafter, § 432;
    § 139 ZPO

  • BGH, psychotischer Bürge, 10.10.85 (NJW-RR 1986, 157)
    §§ 51 f ZPO, zweifelhafte Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Berücksichtigung in der Revisionsinstanz;
    § 156 ZPO <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
    §§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
    §§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft

  • BGH, Zivilschutz-Sirenenanlage, 14.11.78 (BGHZ 73, 1)
    §§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b II GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
    §§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)

Literatur im Internet zu § 51 ZPO

Querverweise

Auf § 51 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 86 (Fortbestand der Prozessvollmacht) (zu §§ 51 ff)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170 I (Zustellung an Vertreter)
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 241 (Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit) (zu §§ 51 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 51 II)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 51 I)

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