Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 51 ZPO
403 Entscheidungen zu § 51 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 29.07.2008 - 9 U 5/08
- BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
Prozeßführungsbefugnis des vermögenslosen Zedenten
- BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12
Adhäsionsentscheidung ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers ...
- BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98
Erlöschen der gewillkürten Prozeßstandschaft
- OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 19 U 124/09
Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten
- BGH, 04.11.1992 - XII ZB 46/92
Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren
- BGH, 12.02.1998 - I ZR 5/96
Recht des gewillkürten Prozeßstandschafters zur Übertragung des ...
- BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77
Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden
- BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers
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Literatur im Internet zu § 51 ZPO
- Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
von Prof. Dr. iur. Werner Bienwald, Dresden/Oldenburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 239-244
über www.forum-familienrecht.de - § 51 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Aufgabenkreis
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Schweigepflicht
Verfahrensfhigkeit
Verfahrensfähigkeit
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Zwangsvollstreckung - § 51 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 86 (Fortbestand der Prozessvollmacht) (zu §§ 51 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 51 II)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 51 I)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 III (zu §§ 51 ff)