Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   

§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Rechtsprechung zu § 51 ZPO

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Querverweise

Auf § 51 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 86 (Fortbestand der Prozessvollmacht) (zu §§ 51 ff)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170 I (Zustellung an Vertreter)
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 241 (Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit) (zu §§ 51 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 51 II)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 51 I)
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