Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 510
Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

Literatur im Internet zu § 510 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 510 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 439 III (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 510 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht