Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
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Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

Literatur im Internet zu § 510a ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 510a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III (Inhalt des Protokolls)

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