(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
| 1. | der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder | |
| 2. | das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. |
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und | |
| 2. | die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. |
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Rechtsprechung zu § 511 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 89 Entscheidungen zu § 511 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 511 ZPO
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
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Querverweise
Auf § 511 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 269 (Klagerücknahme)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 514 (Versäumnisurteile)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 66 II (Nebenintervention) (zu §§ 511 ff)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 280 II 1 (Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen) (zu § 511 II)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 26 Nr. 5 (zu §§ 511 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 IV (Grundsatz) (zu §§ 511 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 511 II HS 2)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 72
- Oberlandesgerichte
- § 119 I Nr. 1, III
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