Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Berufungsgründe

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Rechtsprechung zu § 513 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02 
    § 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
    §§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

  • BGH, Verweisung durch Berufungsgericht, 23.11.00 (NJW-RR 2001, 930)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für die Berufung gegen Zwischenurteile nach § 280 II ZPO

  • BGH, telefonische Rückfrage in Versäumnissituation, 22.4.99 (NJW 1999, 2120)
    § 513 II ZPO, Berufung kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei;
    zur ausnahmsweisen Unbeachtlichkeit eines Anwaltsbrauchs, nicht ohne weiteres ein Versäumnisurteil gegen einen durch einen nicht erschienen Kollegen vertretene Partei zu beantragen (Hinweis: vgl. dazu auch die spätere grundsätzliche Entscheidung des BVerfG, «unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil»)

  • BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
    § 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
    Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
    § 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

Literatur im Internet zu § 513 ZPO

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