(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Rechtsprechung zu § 513 ZPO
3.333 Entscheidungen zu § 513 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04
Verfahrensrecht - Zur außergerichtlichen Streitschlichtung
- BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03
Verfahrensrecht - Berufungsgericht muss Auslegung der ersten Instanz prüfen
- OLG Jena, 16.01.2008 - 4 U 318/06
Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instranz
- BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- OLG Schleswig, 04.09.2008 - 5 U 168/07
Bejahung der Zuständigkeit auf der Grundlage einer Mindermeinung
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der ...
- OLG Stuttgart, 21.10.2009 - 3 U 64/09
Bauwerkvertrag: Vergütungsanspruch bei offen gelegtem Kalkulationsirrtum; ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 U 78/07
Auslegung einer Kaufpreisreglung in einem Erbbauvertrag: Kaufpreisbestimmung bei ...
- KG, 30.05.2005 - 26 U 14/04
Internationale Zuständigkeit im Verhältnis zur Russischen Föderation; Rechtsrat ...
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Literatur im Internet zu § 513 ZPO
- Die Wiederholung einer Beweisaufnahme nach neuem Berufungsrecht
von Andreas Geipel
AnwBl 2005, 346
über www.anwaltverein.de - § 513 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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