Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   

§ 514
Versäumnisurteile

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 514 ZPO

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Literatur im Internet zu § 514 ZPO

Querverweise

Auf § 514 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 514 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 338 (Einspruch) (zu § 514 I)
            § 345 (Zweites Versäumnisurteil) (zu § 514 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 (Anschlussberufung) (zu § 514 I)
        Revision
          § 565 (Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)
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