Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Versäumnisurteile

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 514 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zweites Versäumnisurteil, 6.5.99 (BGHZ 141, 351) 
    §§ 342, 345 ZPO, § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweiter Säumnis ("technisches zweites Versäumnisurteil"), Berufung kann deshalb nicht auf fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden

  • BGH, Prozeßpartei im Stau, 19.11.98 (NJW 1999, 724)
    § 513 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 345 ZPO, Versäumnisurteil, unverschuldete Versäumnis

  • BGH, Gesetzwidriges Versäumnisurteil, 3.12.93 (NJW 1994, 665)
    § 513 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), (keine) Berufung statt Einspruch, "Meistbegünstigungsgrundsatz"

  • BGH, Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten, 25.10.90 (BGHZ 112, 367)
    §§ 700 VI, 345 ZPO, Berufung, "weite Auslegung" von § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Literatur im Internet zu § 514 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 514 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 338 (Einspruch) (zu § 514 I)
            § 345 (Zweites Versäumnisurteil) (zu § 514 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 (Anschlussberufung) (zu § 514 I)
        Revision
          § 565 (Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)

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