(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 514 ZPO
193 Entscheidungen zu § 514 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 17.12.2012 - 5 Sa 188/12
Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil
- LAG Düsseldorf, 14.11.2007 - 12 Sa 1270/07
Prozessrecht - Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Verspätete Mitteilung des ...
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
- OLG Karlsruhe, 04.10.2005 - 1 U 112/05
Berufungsverfahren: Statthaftigkeit eines zweiten Versäumnisurteiles bei ...
- BGH, 22.03.2007 - IX ZR 100/06
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 163/05
Zulässigkeit einer Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO - Beurteilung einer ...
- OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 163/05
- KG, 10.03.2006 - 7 U 20/06
Verfahrensrecht - Statthaftigkeit der Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- OLG Jena, 19.12.2007 - 4 U 484/07
Verfahrensrecht - Anfechtung des zweiten Versäumnisurteils
- OLG Schleswig, 30.01.2007 - 6 U 55/06
Beachtliche Rügen bei Berufung gegen 2. Versäumnisurteil
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 II d) (Grundsatz) (zu § 514 II)