Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 515
Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Rechtsprechung zu § 515 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 515 ZPO

Querverweise

Auf § 515 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 515 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 346 (Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 II (Anschlussberufung)
        Revision
          § 565 (Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)

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