Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   

§ 517
Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Rechtsprechung zu § 517 ZPO

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Literatur im Internet zu § 517 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 517 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 I 2 (Fristkürzung; Fristverlängerung)
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
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