Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 518 ZPO
2.862 Entscheidungen zu § 518 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 05.05.2008 - 1 U 293/07
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08
Verfahrensrecht - Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist
- BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08
- BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01
Einlegung der Berufung unter einer Bedingung
- BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines ...
- BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00
Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift
- BGH, 14.01.1999 - III ZB 22/98
Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift
- BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in ...
- BAG, 23.05.1989 - 3 AZR 502/87
Berufung: Wirksamkeit der Einlegung - Erfordernis der Unterzeichnung
- BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
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