Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Berufungsschrift

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 519 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Berufungsankündigung nach Berufungseinlegung, 22.1.02
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Abgrenzung zwischen unbedingter und (unzulässiger) bedingter Berufungseinlegung (im Zusammenhang mit einem PKH-Antrag, §§ 114, 119 I 1 ZPO, und der Absicht späterer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

  • BGH, Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung, 24.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;
    §§ 114, 119 I 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

Literatur im Internet zu § 519 ZPO

Querverweise

Auf § 519 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 (Anschlussberufung)
Redaktionelle Querverweise zu § 519 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            §§ 129 ff (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 519 IV)

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