(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; | |
| 2. | die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 519 ZPO
11.282 Entscheidungen zu § 519 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12
Berufung unter der Bedingung der PKH-Bewilligung
- BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
Verfahrensrecht - Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung
- BGH, 13.11.2001 - VI ZR 414/00
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei teilbaren bzw. zwei ...
- BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
Berufung - Es darf mit der Berufung nicht zweifelhaft bleiben, welches Urteil ...
- BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
Verfahrensrecht - Wann genügt unvollständige Berufungsschrift Formerfordernis?
- BGH, 23.06.2005 - I ZB 15/05
Anforderungen an die Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes
- BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00
Verfahrensrecht - Anforderungen an die Berufungsbegründung
- BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98
Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung
- BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00
Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag
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