(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
| 1. | die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); | |
| 2. | die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; | |
| 3. | die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; | |
| 4. | die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. |
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
| 1. | die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; | |
| 2. | eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. |
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 520 ZPO
- 245 Entscheidungen zu § 520 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Urteilsbesprechungen zu § 520 ZPO bei ibr-online
- BGH, Abweisung von Klage und Widerklage, 24.2.00
§ 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 520 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Funktion und Reichweite der Berufungsbegründungspflicht, pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht
- BGH, Nervenarztrechnung, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
§§ 511, 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 520 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anforderungen an die Berufungsbegründung: selbständige Beschwer, wenn Klage nicht nur wegen fehlender Fälligkeit ("zur Zeit unbegründet"), sondern hilfsweise auch wegen Verjährung abgewiesen worden ist
- BGH, Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, 24.6.99 (NJW 1999, 3271)
§ 519 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 II 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 I 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;
§ 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 II 2, 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)
- BGH, zu lange Verlängerung der Begründungsfrist, 21.1.99
§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 224 II ZPO, Verlängerung ist nur zulässig, soweit sie beantragt ist, fehlerhafte Bekanntgabe einer Verfügung des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle;
(Hinweis: beachte nunmehr die Beschränkung der Möglichkeiten zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 520 ZPO
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Berufung in Familiensachen - Entwicklungen seit der ZPO-Reform 2002
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 6/2003, S. 225-232
über www.forum-familienrecht.de - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 117
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