Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 521 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 521 ZPO

Querverweise

Auf § 521 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 (Anschlussberufung)
          § 530 (Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
          § 532 (Rügen der Unzulässigkeit der Klage)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621e (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 521 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument) (zu § 521 II)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung)

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