(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 523 ZPO
924 Entscheidungen zu § 523 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04
Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO
- BGH, 25.03.1999 - VII ZR 434/97
Verspätung eines Beweisantritts
- BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04
Verfahrensrecht - Sachdienlichkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung
- BGH, 16.12.1999 - III ZR 295/98
Beweislast, wenn der mit einem Alleinauftrag betraute Verkäufermakler das ...
- VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 21/96
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines ...
- OLG Zweibrücken, 07.03.2011 - 7 W 4/11
Kostenfestsetzung
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- BGH, 13.12.2011 - II ZB 4/11
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- BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98
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