Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Anschlussberufung

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Rechtsprechung zu § 524 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gymnasiumserweiterung im Landschaftsschutzgebiet, 21.12.00 (NJW 2001, 1285)
    §§ 259, 260 ZPO, Zulässigkeit von "unechten Eventualanträgen" (über einen Zweitantrag soll nur entschieden werden, wenn der Hauptantrag Erfolg hat) bei Vorverträgen;
    § 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit einer hilfsweisen Anschlußberufung (für den Fall, daß die Berufung Erfolg hat)

  • BGH, "Anschlußberufung auf Anschlußberufung", 25.11.93 (NJW 1994, 944)
    § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung kann zur Klageerweiterung genutzt werden;
    Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch und umgekehrt unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO;
    § 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anschlußberufung setzt keine Beschwer voraus

Literatur im Internet zu § 524 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 524 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 514 I (Versäumnisurteile)
          § 515 (Verzicht auf Berufung) (zu § 524 II)
          § 516 (Zurücknahme der Berufung) (zu § 524 IV)
          § 522 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu § 524 IV)

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