Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   

§ 524
Anschlussberufung

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Rechtsprechung zu § 524 ZPO

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Querverweise

Auf § 524 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 524 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 514 I (Versäumnisurteile)
          § 515 (Verzicht auf Berufung) (zu § 524 II)
          § 516 (Zurücknahme der Berufung) (zu § 524 IV)
          § 522 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu § 524 IV)
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