(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet
| 1. | über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | |
| 2. | bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | |
| 3. | bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; | |
| 4. | über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet; | |
| 5. | über den Wert des Streitgegenstandes; | |
| 6. | über Kosten, Gebühren und Auslagen. |
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
Rechtsprechung zu § 527 ZPO
249 Entscheidungen zu § 527 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.04.2006 - XII ZR 250/03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Würdigung ...
- KG, 09.03.2006 - 21 U 4/05
Verfahrensrecht - Voreingenommenheit des abgelehnten Richters
- BGH, 25.03.2009 - XII ZR 75/06
Verfahrensrecht - Kein Verzicht auf gesetzlichen Richter!
- OLG Hamm, 08.03.2001 - 22 U 197/99
Hauskauf mit Reparaturpflicht: Werkvertragsrecht?
- BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von ...
- BGH, 28.05.1990 - II ZR 248/89
Zulassung der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung
- BGH, 15.05.2001 - VI ZR 55/00
Verfahrensrecht - Zum Umfang von Darlegungs- und Beweislast
- BVerfG, 31.10.1988 - 2 BvR 95/88
- BGH, 12.01.1988 - VI ZR 55/87
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I (zu § 527 I 2)