(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
| 1. | die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; | |
| 2. | neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. |
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 529 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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- BVerfG, Zulassungsgrund "besondere Schwierigkeit", 23.6.00 (NJW 2000, 3776)
§ 124 II Nr. 1 VwGO, § 124a I 4 VwGO (nun § 124a IV 4 VwGO <Fassung ab 1.1.02>), Begründungsanforderungen für den Antrag auf Berufungszulassung, verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 19 IV GG), Anforderungen an die "Zweifel" iSv § 124 II Nr. 1 VwGO (vgl. nunmehr auch § 529 I Nr. 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 529 ZPO
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Der Prozeßstoff der zweiten Instanz im Zivilprozeß in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte seit 1877 von Dr. Jung Hoo Oh (Dissertation)
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - Die Wiederholung einer Beweisaufnahme nach neuem Berufungsrecht
von Andreas Geipel
AnwBl 2005, 346
über www.anwaltverein.de - § 529 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 529 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 117
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