Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 529 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Zulassungsgrund "besondere Schwierigkeit", 23.6.00 (NJW 2000, 3776) 
    § 124 II Nr. 1 VwGO, § 124a I 4 VwGO (nun § 124a IV 4 VwGO <Fassung ab 1.1.02>), Begründungsanforderungen für den Antrag auf Berufungszulassung, verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 19 IV GG), Anforderungen an die "Zweifel" iSv § 124 II Nr. 1 VwGO (vgl. nunmehr auch § 529 I Nr. 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 529 ZPO

Querverweise

Auf § 529 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 513 (Berufungsgründe)
          § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 529 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 56 (Prüfung von Amts wegen) (zu § 529 II 1)

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