Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 530 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 530 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 530 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 97 II (Rechtsmittelkosten)

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