(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
| 1. | einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, | |
| 2. | infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder | |
| 3. | im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. |
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Rechtsprechung zu § 531 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 226 Entscheidungen zu § 531 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 531 ZPO
- Der Prozeßstoff der zweiten Instanz im Zivilprozeß in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte seit 1877 von Dr. Jung Hoo Oh (Dissertation)
- Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 531 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 117
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)
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