Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 532 ZPO
171 Entscheidungen zu § 532 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Zur Fage ob eine bankinterne Umschuldung ein neues Schuldverhältnis begründet ...
- BGH, 14.04.1999 - IV ZR 289/97
Wirksamkeit und Widerruf eines Geständnisses
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Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rüge der fehlenden ...
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Grenzspeditionsvertrag: Haftung des Auftraggebers für dem Spediteur entstandene ...
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Voraussetzungen der Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer GmbH
- BGH, 19.10.1999 - X ZR 26/97
Baurecht - Haftung durch Schadensersatz bei Raumundichtigkeiten
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