Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 532 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 532 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 532 ZPO
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 532 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?