Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Rechtsprechung zu § 533 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, GmbH-Verkauf - Nachschießung, 30.3.94 (BGHZ 125, 351) 
    § 767 II ZPO, Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands bei bereits nach § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) zurückgewiesener Prozeßaufrechnung, zur materiell-rechtlichen Wirkungslosigkeit der Aufrechnung bei Nichtzulassung (vgl. auch § 296 ZPO): Forderung kann außerhalb des Rechtsstreits weiter geltend gemacht werden;
    § 322 II ZPO ist auch im Rahmen von § 767 ZPO auf die Gegenforderung des (Vollstreckungsabwehr-)Klägers anwendbar;
    Unanwendbarkeit von § 322 II ZPO, wenn das Gericht den Aufrechnungseinwand in erster Linie als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückweist

  • BGH, Praxisfinanzierung für Lebensgefährten, 10.1.85 (NJW 1985, 1841)
    § 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;
    § 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;
    § 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
    zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
    § 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
    § 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
    § 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
    §§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
    § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit

Literatur im Internet zu § 533 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 533 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 263 (Klageänderung)
          Urteil
            § 322 II (Materielle Rechtskraft)

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