Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

Rechtsprechung zu § 535 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, generalisierende Tendomyopathie, 14.4.99 (NJW-RR 1999, 1113)
    § 288 ZPO, § 532 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 535 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Geständnis durch Akzeptieren eines Sachverständigengutachtens, § 290 ZPO, "Irrtum"

Literatur im Internet zu § 535 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 535 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 288 (Gerichtliches Geständnis)

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