Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 536
Parteivernehmung

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.

(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.

Rechtsprechung zu § 536 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hanggrundstück I, 19.1.96 (NJW-RR 1996, 659)
    § 1004 BGB, strenge Zustandsstörerhaftung, Haftung des Eigentümers auch für Störungen, die unberechtigte Dritte hervorgerufen haben;
    § 536 ZPO, reformatio in peius ausnahmsweise zulässig, wenn Urteil nicht vollstreckungsfähig ist

Literatur im Internet zu § 536 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 536 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            §§ 445 ff (Vernehmung des Gegners; Beweisantritt)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 536 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht