(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
Rechtsprechung zu § 536 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 536 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 536 ZPO bei ibr-online
- BGH, Hanggrundstück I, 19.1.96 (NJW-RR 1996, 659)
§ 1004 BGB, strenge Zustandsstörerhaftung, Haftung des Eigentümers auch für Störungen, die unberechtigte Dritte hervorgerufen haben;
§ 536 ZPO, reformatio in peius ausnahmsweise zulässig, wenn Urteil nicht vollstreckungsfähig ist
Literatur im Internet zu § 536 ZPO
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