Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 537 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 537 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 537 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 537 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 708 ff (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)

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